Preisliste
PREISE 2012
HANDGESCHRIEBENE URKUNDEN
Die Urkunden sind individuell gestaltet und in Handarbeit geschrieben. Illustrationen, Gemeindewappen, Korpszeichen und Firmenlogos sind mit Acryl-, oder Aquarellfarben gemalt. Gold-, oder Silberauflage sind auf Wunsch möglich. Gerne erstelle ich Ihnen ein Angebot.
DIGITALE URKUNDEN
Die Urkunden werden individuell Digital gestaltet und gefertigt. Diese Arbeiten werden von Hand nachgearbeitet.
Gold-, oder Silberauflage sind auf Wunsch möglich. Gerne erstelle ich Ihnen ein Angebot.
INDIVIDUELLE URKUNDEN VORDRUCKE
Urkunden auf Vordrucken mit Ihren Text und Logos.
PREISE URKUNDEN VORDRUCKE
High Quality Farblaser Urkundenvordrucke zum Selbstbeschriften. Auf verschiedenen Papieren erhältlich.
Mindestmenge 10 Stück je Sujet
DATENSATZ
Alle Urkundenvorlagen gibt es auch als PC geeigneten Datensatz.
NEUGESTALTUNG
Alle Druckpreise inklusive Druckvorbereitung, zuzüglich Porto-, Verpackung und Mehrwertsteuer.
HANDGESCHRIEBENE URKUNDEN
Die Urkunden sind individuell gestaltet und in Handarbeit geschrieben. Illustrationen, Gemeindewappen, Korpszeichen und Firmenlogos sind mit Acryl-, oder Aquarellfarben gemalt. Gold-, oder Silberauflage sind auf Wunsch möglich. Gerne erstelle ich Ihnen ein Angebot.
| Auf Urkundenkarton |
ab 170.00 € |
| Auf Pergament |
ab 350.00 € |
DIGITALE URKUNDEN
Die Urkunden werden individuell Digital gestaltet und gefertigt. Diese Arbeiten werden von Hand nachgearbeitet.
Gold-, oder Silberauflage sind auf Wunsch möglich. Gerne erstelle ich Ihnen ein Angebot.
| Auf Urkundenkarton DIN A4 |
ab 80.00 € |
| Auf Urkundenkarton DIN A3 |
ab 120.00 € |
INDIVIDUELLE URKUNDEN VORDRUCKE
Urkunden auf Vordrucken mit Ihren Text und Logos.
| Auf Urkundenkarton DIN A4 |
ab 50.00 € |
| Auf Urkundenkarton DIN A3 |
ab 70.00 € |
PREISE URKUNDEN VORDRUCKE
High Quality Farblaser Urkundenvordrucke zum Selbstbeschriften. Auf verschiedenen Papieren erhältlich.
Mindestmenge 10 Stück je Sujet
| Urkunden DIN A4 |
1.60 € |
| Urkunden DIN A3 |
3.50 € |
DATENSATZ
Alle Urkundenvorlagen gibt es auch als PC geeigneten Datensatz.
| Vectorgrafik per Datensatz |
per Datensatz 48.00 € |
| PDF |
per Datensatz 29.00 € |
NEUGESTALTUNG
| Neugestaltung je Sujet |
ab 140.00 € |
Alle Druckpreise inklusive Druckvorbereitung, zuzüglich Porto-, Verpackung und Mehrwertsteuer.
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Nachnahme*) bis 11 Uhr, wird die Ware am gleichen Tag an die
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und Feiertage). Bestellungen nach 11 Uhr werden am nächsten Werktag
versendet. Kostenfreier Standardversand in Österreich und nach
Deutschland mit der Post oder DPD ab € 250,00 brutto Bestellwert.
Unter diesem Bestellwert werden € 15,80 Versandkosten in Rechnung
gestellt.
Achtung Schweizer Kunden: Eventuell anfallender Zoll und Gebühren die vom Schweizer Zoll erhoben werden, sind vom Käufer zu tragen. (Nachnahme* ist nur in Österreich möglich)
Achtung Schweizer Kunden: Eventuell anfallender Zoll und Gebühren die vom Schweizer Zoll erhoben werden, sind vom Käufer zu tragen. (Nachnahme* ist nur in Österreich möglich)
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Die Beförderungsdauer kann bis zu 7 Werktagen betragen. Wenn die Sendung schnell und termingerecht transportiert werden muss, dann ist ein EMS Paket die Lösung. Wenn das Paket bis 12:00 zur Post kommt erfolgt die Zustellung in Österreich bis 12:00 am nächsten Werktag. Im Ausland innerhalb von 24 Stunden. EMS Sendungen werden nach EMS-Tarifen verrechnet. EMS-Tarife
Einfach unkompliziert. Paket-Versand mit DPD.
Die Lieferung ist schnellstmöglich beim Empfänger. Regellaufzeit in Österreich 1-2 Werktage. Deutschland 1-3 Werktage.Farb- Materialübersichten für Rollen- Mappen und Kordeln
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen für das graphische Gewerbe
Österreichs (Usancen)
1. Geltungsbereich
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1. Geltungsbereich
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine
Geschäfts oder Lieferbedingungen wird hiermit
widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
- Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers
enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das
Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
richtet. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie
schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein. Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt
es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe
(Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten,
Stanzformen, usw.) und Buchbindematerialien, sowie allen
Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die
der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst
werden können. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung
(Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber
eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Palette,
Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet. Werden
Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4
Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei
Drittel des Selbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten
gutgeschrieben werden.
- Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in
irgendeinem Punkte abweichen bedürfen zur Begründung einer
Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer
Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2
Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden,
widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart
gilt.
- Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es
sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde.
Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Filme, Platten,
Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros,
Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine
Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des
Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den
Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung
des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen
in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber
ausdrücklich genehmigt.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
(z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller und Autorenkorrektur)
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben
verlangt werden.
- Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch
Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom
Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer
genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das
Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
- Entwurfs und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen
werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht
in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den
üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von
Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf
Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben
in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert
berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung
gelangt.
- Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z.B. per FTP). Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
- Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er auch teilweise liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
- Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist als
Vorauszahlungen ohne Abzug zu leisten. Wechsel und Schecks werden
nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen
sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat.
Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind
vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder
seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener
Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den
Auftragnehmer vornimmt.
- Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den
Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung.
Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten
der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem
Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
- Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
- Wird eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in
Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige
Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu
verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die
Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen
abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die
noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung
der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch
zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung
keine Zahlung leistet.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges,
die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu
ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die
Vergütungen des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die
sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute
gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das
Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der
Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 11,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,70 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
- Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages
(Daten, Zahlungsnachweis) bei dem Auftragnehmer, insoweit alle
Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur
Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes
vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb
des Auftragnehmers verlässt.
- Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine,
sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt
wurden.
- Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen,
Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf
der Lieferzeit unterbrochen.
- Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer
angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung
begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher
Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und
dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
- Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers
(ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des
Auftragswertes (d.i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und
Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert
werden.
- Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. auch wenn sie bei Vor oder Zulieferanten eintreten verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
- Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart
wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf
den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf
Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf ihn über.
- Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.
- Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom
Auftragnehmer verschuldet sind.
- Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber
nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur).
Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom
Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Werden
vom Auftraggeber via Email Änderungen oder Korrekturen verlangt, so
ist der Auftrageber verpflichtet den Auftragnehmer auf geeignete
Weise
(z.B. telefonisch oder per Fax) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge. - Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches
Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch
ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in
diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge
zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die
Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene
Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch
als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges
Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm
verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
- Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden ("neue Rechtschreibung") maßgebend.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte
oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen;
kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als
an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig
erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
auf den Auftraggeber über.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
- Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor oder Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht
um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren
Herstellung.
- Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind
unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer
anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken,
spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den
Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat,
bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach
seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des
Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt
oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für
den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder
misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen
Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Auftragnehmers
für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den
Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit.
- Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet
der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
- Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den
gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und
Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck und Auflagenpapier nicht
übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von
Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und
Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die
Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber
verpflichteten.
- Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein
digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten
kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt
sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste ein
zusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen
Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall
ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine
Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der
Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien
gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen
der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich
sind.
- Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
- Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden
nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind
beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe
des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende
Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die
Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers. Im
kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch
nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder
Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des
Auftragnehmers.
- Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der material- spezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
- Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen,
Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko
Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt
ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten
angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während
des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und
Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden,
die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind.
Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich
der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen
Materialien, Daten (z.B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie
beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw.
Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen
Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht
mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung
des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom
Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen,
sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte
Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den
Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese
sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
- Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B.
Computerausdrucke, DigitalProofs) sind nicht verbindlich. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt
Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen
Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage
gewünscht werden, müsste ein zusätzlich kostenpflichtiger Andruck
erstellt werden.
- Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten angelieferte oder übertragene Daten trägt der Auftraggeber
bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch
die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung
der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein
verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein
solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so
übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind. - Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem
Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt,
eine Kopie anzufertigen.
- Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten
zusätzlich folgende Punkte:
- Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein
Digitalproof (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw.
Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum,
Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift,
Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name,
Hersteller, Versionsnummer). Liefert der Auftraggeber kein
Digitalproof und keine Liste der Dateien, so werden diese vom
Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt.
- Auf dem Digitalproof sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von
Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber
gewünschte Text, Layout und Bildänderungen; "Platzhalter" für
Bilder und Texte; spezielle Effekte wie Freistellungen,
Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS oder
Pantone, Skala) und Rasterverläufe; Format (mit und ohne
Beschnitt); Rasterfeinheit; Druckverfahren. Um Qualitätsminderungen
zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als
CMYK-Dateien zu liefern.
- Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des
Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur
PostScriptschriften) verwendet werden.
- Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25
MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem
Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.
- Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und
Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu
berechnen.
- Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.
- Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein
Digitalproof (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw.
Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum,
Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift,
Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name,
Hersteller, Versionsnummer). Liefert der Auftraggeber kein
Digitalproof und keine Liste der Dateien, so werden diese vom
Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt.
- Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive,
Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes
XII (1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4
Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus
übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen
keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht
verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung
dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu
verwahren.
- Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum
Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet
der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
- Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung,
Druckerzeugnisse, Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen, Montagen,
Datenträger, Filme und sonstige Druckvorrichtungen, Papiere usw.
nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist
darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande
gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr
der Lagerung.
- Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer
ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die
während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht
verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an
eingelagerten Waren abzuschließen.
- Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung
von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils
gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter.
Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
- Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
- Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden. Eine Aufbewahrung der obgenannten Behelfe (Druckvorrichtungen und Daten) zur Durchführung des Druckauftrages nach Abwicklung des Druckauftrages erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gegen Ersatz der dem Auftragnehmer entstehenden Kosten.
- Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und
leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten
Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber
mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht,
die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die
Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der
Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das
ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten
Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken. - Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem
Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer
zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu
verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern
ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte
Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages
erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert aus-drücklich zu, dass
er über diese Rechte verfügt.
- Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software
beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu
können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er
zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese
Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des
konkreten Auftrages verwendet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber
allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von
Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen
Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden,
schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
- Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Vermittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu. Der Mittler verpflichtet sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für
Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne
des HGB sind: Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur
vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
die Saldoforderung des Auftragnehmers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf, Werk, Werklieferungs oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Orderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
- Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
- Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist
deutsch.
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des
Auftragnehmers.
- Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
- Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher
Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform. Mündliche
Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt. Zusammengestellt vom Verband Druck & Medientechnik.
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Urheberrecht
DAS URHEBERRECHT
In Österreich besteht neben der gesetzlichen Regelung des materiellen Rechts (Eigentum, Besitz, Kauf, Verkauf), ähnliche, weltweite Regelungen zum immateriellen Recht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nicht nur bei Musik, Video oder Software, sondern auch im Grafik Design, welches ebenfalls eine eigenschöpferische Tätigkeit darstellt, gelten die gleichen Regeln. Denn auch der Grafik-Designer schafft Werte von kommerzieller Bedeutung.
Alle dieser Arbeiten stehen unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Dies ist durch internationale Verträge nahezu aller Kulturstaaten weltweit gültig. Das Urheberrecht enthält unveräußerliche und veräußerliche, also kommerziell nutzbare Rechte.
Unveräußerlich ist die Urheberschaft. Es ist ungesetzlich sich als Urheber eines fremden Werkes nennen. Aber auch das Urheberrecht zu verkaufen ist ungesetzlich. Die Urheberschaft in Österreich ist vererblich und besteht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der ersten Veröffentlichung weiter.
Veräußerlich ist das Nutzungsrecht! Nur der Urheber ist berechtigt seine Werke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, ins Internet zu stellen etc. oder zu bearbeiten! Der Urheber kann aber bestimmte Teilrechte oder die Rechte zur Nutzung vertraglich gegen Honorar jemanden Anderen einräumen.
DAS NUTZUNGSRECHT
Gestaltungsaufträge sind grundlegend Werkverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gerichtet sind. Keine Kaufverträge! Für den Auftraggeber ist es unbedeutend, wer der Eigentümer eines gelieferten Designs oder Zeichnung ist. Der Auftraggeber benötigt die schriftliche Einräumung der vereinbarten Rechte umd die Design-Arbeit nutzen zu können.
ES GIBT 3 ARTEN VON DESIGN-RELEVANTEN RECHTEN:
Werknutzungsbewilligung: ist die nicht ausschließliche Bewilligung ein Werk in der gelieferten Form, innerhalb definierter Grenzen zu nutzen. "Nicht ausschließlich" heisst, dass eine unbegrenzte Zahl solcher Bewilligungen vom Urheber vergeben werden können. Dies betrifft z.B. Software-Lizenzen, Vervielfältigungsrechte von Cartoons oder Agenturfotos, Illustrationen und Artworks.
Werknutzungsrecht: ist die Einräumung eines alleinigen, exklusiven Nutzungsrechts in einem genau definierten Umfang. Dies betrifft meist das Vervielfältigungsrecht weltweit oder beschränkt auf ein Land, mit zeitlicher Beschränkung oder ausschließlich für einen bestimmten Zweck (Druck auf ein Plakat, etc.). In jedem Fall gilt: die Nutzung ist nur in der gelieferten Form ohne Änderung oder Bearbeitung zulässig! Jede Bearbeitung erfordert die Zustimmung des Urhebers! Nutzungsrechte können auch vom Berechtigten an Dritte "übertragen" werden. Um einen in vielen Fällen missbräuchlichen Handel mit Werknutzungsrechten zu unterbinden, können Nutzungsrechtsvereinbarungen den Passus "vorbehaltlich Veräußerung" oder "die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Nutzungsrechte ist nicht gestattet!". Das exklusive Werksnutzungsrecht ist in jedem fall unteilbar, da es sonst nicht mehr exklusiv wäre. Das bedeutet, dass ein Auftraggeber oder Nutzungsberechtigter nie "im guten Glauben" auch einem Franchise-Partner oder einem Partnerunternehmen oder Auslandsniederlassung das Nutzungsrecht übertragen kann, ohne sein eigenes dadurch zu verlieren!
Bearbeitungsrecht: Zusätzlich zum Werknutzungsrecht kann ein Bearbeitungsrecht eingeräumt werden. Das Gesetz fordert hier eine Bindung an eine Person, Bearbeiter, etc. Es hat sich aber eine "Grauzone des Rechts" eingebürgert: Die vertragliche Einräumung des "Rechts auf Bearbeitung durch (unbekannte) Dritte. Da nahezu jeder über Bildbearbeitungsprogramme auf seinem Computer verfügt, und Grafikdaten in der Regel bearbeitbar sind, muss auf das Problem "Bearbeitung" ausdrücklich hingewiesen werden. Jedes Werk eines Designers darf nur in seiner Originalfassung reproduziert werden. Wünscht ein Auftraggeber kleine oder größere Änderungen oder Abwandlungen des Originals, muss er im Besitz des Bearbeitungsrechtes sein oder er beauftragt den Urheber zur kostenpflichtigen Bearbeitung. Andersherum verpflichtet sich jeder Grafiker und Designer sich bei der Verwendung von Arbeiten Dritter sich das Recht auf Bearbeitung entweder beim Auftraggeber oder beim Urheber zu sichern. Dies gilt auch bei Bildern aus dem Internet!!!
Eigentumsrecht: Grafik- und Designaufträge sind nicht auf den Verkauf von Gegenständen, sondern auf Nutzung gerichtet. Das Österreichische Urheberrechtsgesetz regelt diese Nutzung, enthält sich aber jeder Bezugnahme auf Eigentumsrechte. Eigentumsübertragungen erfolgen ausschließlich durch Kaufverträge lt. ABGB. Deshalb verbleiben alle Originaldaten von Design-Arbeiten im Eigentum des Urhebers. Bei Originalen wie wertvollen Illustrationen oder Artworks wird dies immer so gehandhabt. Bei einfachen Layouts oder Reinzeichnungen wird in der Regel meist darauf verzichtet. Computerdaten und Programme sind Arbeitshilfsmittel und verbleiben beim Urheber. Die Datenübergabe erfordert den vorher vereinbarten Erwerb des uneingeschränkten Nutzungs- und Bearbeitungsrechtes sowie der Daten.
In Österreich besteht neben der gesetzlichen Regelung des materiellen Rechts (Eigentum, Besitz, Kauf, Verkauf), ähnliche, weltweite Regelungen zum immateriellen Recht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nicht nur bei Musik, Video oder Software, sondern auch im Grafik Design, welches ebenfalls eine eigenschöpferische Tätigkeit darstellt, gelten die gleichen Regeln. Denn auch der Grafik-Designer schafft Werte von kommerzieller Bedeutung.
Alle dieser Arbeiten stehen unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Dies ist durch internationale Verträge nahezu aller Kulturstaaten weltweit gültig. Das Urheberrecht enthält unveräußerliche und veräußerliche, also kommerziell nutzbare Rechte.
Unveräußerlich ist die Urheberschaft. Es ist ungesetzlich sich als Urheber eines fremden Werkes nennen. Aber auch das Urheberrecht zu verkaufen ist ungesetzlich. Die Urheberschaft in Österreich ist vererblich und besteht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der ersten Veröffentlichung weiter.
Veräußerlich ist das Nutzungsrecht! Nur der Urheber ist berechtigt seine Werke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, ins Internet zu stellen etc. oder zu bearbeiten! Der Urheber kann aber bestimmte Teilrechte oder die Rechte zur Nutzung vertraglich gegen Honorar jemanden Anderen einräumen.
DAS NUTZUNGSRECHT
Gestaltungsaufträge sind grundlegend Werkverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gerichtet sind. Keine Kaufverträge! Für den Auftraggeber ist es unbedeutend, wer der Eigentümer eines gelieferten Designs oder Zeichnung ist. Der Auftraggeber benötigt die schriftliche Einräumung der vereinbarten Rechte umd die Design-Arbeit nutzen zu können.
ES GIBT 3 ARTEN VON DESIGN-RELEVANTEN RECHTEN:
Werknutzungsbewilligung: ist die nicht ausschließliche Bewilligung ein Werk in der gelieferten Form, innerhalb definierter Grenzen zu nutzen. "Nicht ausschließlich" heisst, dass eine unbegrenzte Zahl solcher Bewilligungen vom Urheber vergeben werden können. Dies betrifft z.B. Software-Lizenzen, Vervielfältigungsrechte von Cartoons oder Agenturfotos, Illustrationen und Artworks.
Werknutzungsrecht: ist die Einräumung eines alleinigen, exklusiven Nutzungsrechts in einem genau definierten Umfang. Dies betrifft meist das Vervielfältigungsrecht weltweit oder beschränkt auf ein Land, mit zeitlicher Beschränkung oder ausschließlich für einen bestimmten Zweck (Druck auf ein Plakat, etc.). In jedem Fall gilt: die Nutzung ist nur in der gelieferten Form ohne Änderung oder Bearbeitung zulässig! Jede Bearbeitung erfordert die Zustimmung des Urhebers! Nutzungsrechte können auch vom Berechtigten an Dritte "übertragen" werden. Um einen in vielen Fällen missbräuchlichen Handel mit Werknutzungsrechten zu unterbinden, können Nutzungsrechtsvereinbarungen den Passus "vorbehaltlich Veräußerung" oder "die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Nutzungsrechte ist nicht gestattet!". Das exklusive Werksnutzungsrecht ist in jedem fall unteilbar, da es sonst nicht mehr exklusiv wäre. Das bedeutet, dass ein Auftraggeber oder Nutzungsberechtigter nie "im guten Glauben" auch einem Franchise-Partner oder einem Partnerunternehmen oder Auslandsniederlassung das Nutzungsrecht übertragen kann, ohne sein eigenes dadurch zu verlieren!
Bearbeitungsrecht: Zusätzlich zum Werknutzungsrecht kann ein Bearbeitungsrecht eingeräumt werden. Das Gesetz fordert hier eine Bindung an eine Person, Bearbeiter, etc. Es hat sich aber eine "Grauzone des Rechts" eingebürgert: Die vertragliche Einräumung des "Rechts auf Bearbeitung durch (unbekannte) Dritte. Da nahezu jeder über Bildbearbeitungsprogramme auf seinem Computer verfügt, und Grafikdaten in der Regel bearbeitbar sind, muss auf das Problem "Bearbeitung" ausdrücklich hingewiesen werden. Jedes Werk eines Designers darf nur in seiner Originalfassung reproduziert werden. Wünscht ein Auftraggeber kleine oder größere Änderungen oder Abwandlungen des Originals, muss er im Besitz des Bearbeitungsrechtes sein oder er beauftragt den Urheber zur kostenpflichtigen Bearbeitung. Andersherum verpflichtet sich jeder Grafiker und Designer sich bei der Verwendung von Arbeiten Dritter sich das Recht auf Bearbeitung entweder beim Auftraggeber oder beim Urheber zu sichern. Dies gilt auch bei Bildern aus dem Internet!!!
Eigentumsrecht: Grafik- und Designaufträge sind nicht auf den Verkauf von Gegenständen, sondern auf Nutzung gerichtet. Das Österreichische Urheberrechtsgesetz regelt diese Nutzung, enthält sich aber jeder Bezugnahme auf Eigentumsrechte. Eigentumsübertragungen erfolgen ausschließlich durch Kaufverträge lt. ABGB. Deshalb verbleiben alle Originaldaten von Design-Arbeiten im Eigentum des Urhebers. Bei Originalen wie wertvollen Illustrationen oder Artworks wird dies immer so gehandhabt. Bei einfachen Layouts oder Reinzeichnungen wird in der Regel meist darauf verzichtet. Computerdaten und Programme sind Arbeitshilfsmittel und verbleiben beim Urheber. Die Datenübergabe erfordert den vorher vereinbarten Erwerb des uneingeschränkten Nutzungs- und Bearbeitungsrechtes sowie der Daten.
